Kosten und Abrechnung
Konstenerstattung bei Gesetzlich Versicherten
Der Gesetzgeber hat die Anzahl der zugelassenen Kassenärztlichen Praxen beschränkt. Daher ist es mir nur möglich über das sogenannte „Kostenerstattungsverfahren (SGBV §13 Abs.3) abzurechnen, falls Sie gesetzlich versichert sind. Eine Behandlung kann demnach bei mir erfolgen, wenn Sie nachweisen können, das Sie trotz intensiver Suche für Ihr Kind keinen Therapieplatz bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung gefunden haben oder die Wartefrist unzumutbar lang ist. Die hierfür notwendige Antragstellung erläutere ich Ihnen gern in einem Telefonat, einer Email oder im Rahmen eines Erstgesprächs.
Private Krankenversicherung und Beihilfe
Im Regelfall übernimmt Ihre Private Krankenversicherung oder die Beihilfestelle die Kosten für eine Psychotherapie. Als Kinder- und Jugendpsychotherapeutin bin ich befugt, mit diesen Stellen abzurechnen.
Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang die Kosten für die Behandlung Ihres Kindes übernommen werden, hängt aber von den Vereinbarungen in Ihrer persönlichen Versicherungspolice ab. Bitte nehmen Sie daher vor der Aufnahme einer Psychotherapie mit Ihrer Krankenkasse oder der Beihilfestelle Kontakt auf und lassen sich hierzu beraten und gegebenenfalls notwendige Formulare aushändigen.
Selbstzahler
Einige Patienteneltern entscheiden sich, die Kosten für die Psychotherapie selbständig zu tragen. Dies dürfen Sie selbstverständlich auch tun. Häufig entscheiden sich Eltern dazu, wenn ein Wechsel in die Private Krankenkasse geplant ist, es nicht gewünscht wird, dass Krankenkasse oder Beihilfestelle informiert wird oder aus anderen Gründen.
Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Psychotherapie GOP (aktuell 2,9 facher Satz: 126,78€ für 50 Minuten).